AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Freimuth Bautenschutz GmbH – Stand: Mai 2025


Inhalt:
- AGB für Dienstleistungen
- AGB für Produktverkäufe (B2C und B2B)
- Garantiebedingungen für Isofin®


AGB für Dienstleistungen

Die Freimuth Bautenschutz GmbH wird nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, der Vertragspartner nachfolgend „Auftraggeber“, gemeinsam auch die „Parteien“. Freimuth Bautenschutz erbringt professionelle Abdichtungsdienstleistungen an Mauerwerken.
 
1.      Geltungsbereich
1.1.         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Dienstleistungen zur Analyse von Feuchtigkeitsschäden an Gebäuden mit anschließender Ergebnisbewertung und die Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen unter der Verwendung der Professional Line (PoroSec®-K, PoroSec®-F, PoroSec®-POX) durch das Fachpersonal des Auftragnehmers, die der Auftragnehmer mit seinem Auftraggeber abschließt. Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen können Verbraucher oder Unternehmer sein.
1.2.         Zusätzlich zu den AGB gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3.         Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle genannten Leistungen des Auftragnehmers. Individuelle Vereinbarungen mit den Auftraggebern (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. 
 
2.      Vertragsschluss
2.1.         Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme eines Angebots oder durch Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
2.1.1.           Der Auftraggeber kann zunächst unverbindlich eine Anfrage über die gewünschten Leistungen (Analyse des (Feuchtigkeits-)Schadens und Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen) an den Auftragnehmer richten. Der Auftragnehmer erstellt daraufhin in der Regel eine Einladung ein verbindliches Angebot abzugeben (z.B. per E-Mail oder Brief) mit Beschreibung der Leistungen, Zeitplan und Vergütung. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein für ihn verbindliches Angebot abgegeben und dieses vom Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen angenommen wurde.
2.1.2.           Sofern der Auftraggeber unmittelbar einen für ihn verbindlichen Auftrag (eine verbindliche Bestellung der Dienstleistung) erteilt, kann der Auftragnehmer diesen Auftrag innerhalb von 14 Tagen durch zumindest in Textform übersandte Auftragsbestätigung annehmen. Der Vertrag gilt ebenfalls als geschlossen, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt. Bis zur Annahme ist der Auftragnehmer frei, Aufträge abzulehnen.
2.2.         Die VOB/B in jeweils geltender Fassung wird einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
2.3.          Rücktritt nach Ablauf der Widerrufsfrist
Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen und liegt kein gesetzlicher oder vertraglich anerkannter Rücktrittsgrund vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Rücktrittsentschädigung in Höhe von 25 % des vereinbarten Auftragswerts, mindestens jedoch 250 Euro netto, zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
 
3.      Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers
3.1.         Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im beauftragten Umfang zum Beispiel eine Analyse der Feuchtigkeitsschäden am bezeichneten Gebäude bzw. Mauerwerk durchzuführen und sofern gewünscht (anschließend) Maßnahmen zur Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen umzusetzen. Die genaue Beschaffenheit der geschuldeten Tätigkeit und ihres Prüf- und Arbeitsumfangs (z.B. Feststellung zulässige Restfeuchte, Umfang der abzudichtenden Fläche etc.) ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Leistungsbeschreibung im Vertrag. Eine darüberhinausgehende Prüfungs- oder Untersuchungspflicht ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist nicht zu über den beauftragten Leistungen hinausgehenden Prüfungen oder Hinweisen an den Auftraggeber verpflichtet. 
3.2.         Der genaue Leistungsinhalt (Umfang der Analyse, Messmethoden, konkrete Sanierungs- und Entfeuchtungsverfahren, Materialien etc.) sowie etwaige Leistungsfristen werden im Angebot, im Auftragsschreiben oder in einer Leistungsbeschreibung festgelegt. 
3.3.         Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass der Erfolg der Abdichtungsmaßnahme von bestimmten Rahmenbedingungen abhängt, insbesondere dass keine anderweitigen Feuchtigkeitsquellen (z.B. aktive Wasserleitungen und -zuflüsse, drückendes Wasser von außen, aufsteigende Feuchtigkeit außerhalb des behandelten Bereichs, neue Risse im Mauerwerk) die Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen beeinträchtigen. Soweit solche Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers vorliegen oder während der Vertragsdurchführung auftreten, hat der Auftragnehmer hierfür nicht einzustehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber lediglich auf erkannte Umstände hinweisen, die den Erfolg der Maßnahme gefährden könnten.
3.4.         Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, bedürfen einer ausdrücklichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien. 
 
4.      Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1.         Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Mitwirkungen zu erbringen, damit der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß und fristgerecht ausführen kann. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erfolgen für den Auftragnehmer unentgeltlich, soweit nicht abweichend vereinbart. Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist zur Erteilung aller notwendiger Zustimmungen zu den Arbeiten des Auftragnehmers am Baukörper, insbesondere zum Anbringen von (Mess-)Instrumenten und zu notwendigen Eingriffen in die Bausubstanz.
4.2.         Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen zum vereinbarten Termin freien Zugang zu dem betroffenen Gebäude bzw. den feuchten Mauerwerksbereichen zwecks Durchführung der Analyse und der Abdichtungsmaßnahme zu verschaffen. Er wird sämtliche relevanten Informationen über das Objekt und die Feuchtigkeitsschäden rechtzeitig mitteilen. Dies umfasst insbesondere Angaben über Baujahr, Bauweise und Materialien des Gebäudes, bekannte Schadensursachen (z.B. Rohrbrüche, Undichtigkeiten, Drainageprobleme), frühere Sanierungsmaßnahmen, den Grad und die Ausdehnung der Durchfeuchtung, sowie sonstige Umstände, die für die Analyse und Entfeuchtung von Bedeutung sind.
4.3.         Der Auftraggeber hat den Arbeitsbereich so vorzubereiten, dass die Leistungen ungehindert ausgeführt werden können. Soweit Strom- oder Wasseranschlüsse für die Arbeiten benötigt werden (etwa zum Betrieb von Trocknungsgeräten oder Bohrwerkzeugen), stellt der Auftraggeber diese auf eigene Kosten in zumutbarer Weise zur Verfügung.
4.4.         Gegebenenfalls erforderliche Messgeräte oder Sensoren können vom Auftragnehmer vorübergehend im Objekt installiert werden. Der Auftraggeber darf diese Geräte nicht ohne Absprache verändern, abschalten oder entfernen. Er hat vielmehr den ordnungsgemäßen Betrieb zu ermöglichen (etwa indem er die Stromversorgung nicht unterbricht, soweit dies für Messgeräte nötig ist).
4.5.         Der Auftraggeber wirkt bei der Terminplanung mit und ermöglicht vereinbarte Ortsbesichtigungen, Messungen und Arbeitsdurchführungen zu den abgestimmten Terminen. 
4.6.         Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, und entstehen dadurch Verzögerungen, Mehraufwände oder Kosten, so kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für den daraus entstehenden Schaden oder Mehraufwand verlangen. Insbesondere bleibt der Anspruch auf Vergütung für Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten bleiben vorbehalten.
4.7.         Wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und sich dadurch die Ausführung der Werkleistung verzögert, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und Ersatz der entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns zu verlangen. Unberührt bleiben etwaige weitergehende Rechte des Auftragnehmers.
 
5.      Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1.         Die Vergütung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird im Vertrag bzw. Angebot individuell festgelegt. Alle Preisangaben verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – in Euro. 
5.1.1.           Ist der Auftraggeber Verbraucher, verstehen sich die angegebenen Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. 
5.1.2.           Ist der Auftraggeber Unternehmer, werden Preise als Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen. 
5.2.         Angemessene und erwartbare Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten bei weiter entfernten Objekten, Materialkosten) werden, sofern angefallen und nicht bereits in der Pauschale enthalten, zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit der Vertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
5.3.         Soweit der Auftraggeber Montagetermine nach Ablauf des vom Auftragnehmer mitgeteilten Zeitpunkts storniert, ist der Auftragnehmer berechtigt seinen Schaden auf 25% des vereinbarten Auftragswerts, mindestens 250 Euro netto zu pauschalieren. Dem Auftraggeber ist der Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt, der Auftragnehmer ist zur Schadensminderung verpflichtet. 
5.4.         Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen zu verlangen. Über den Fortgang der Arbeiten und erbrachte Teilleistungen wird der Auftragnehmer bei solchen Abschlagsforderungen einen entsprechenden Nachweis (Leistungsaufstellung) vorlegen. Abschlagsrechnungen sind vom Auftraggeber gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen; andernfalls kann der Auftragnehmer die weitere Ausführung der Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist.
5.5.         Die Vergütung ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – nach Abnahme des Werkes und 5 Tage nach Erstellung und Versand der Schlussrechnung zur Zahlung fällig. Die Schlussrechnung wird dem Auftraggeber nach erfolgter Abnahme erteilt. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit Zahlung leistet. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen und weitere gesetzliche Rechte geltend machen. 
5.6.         Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. 
5.7.         Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Beschränkungen dieser Rechte mit der Maßgabe, dass bei Mängeln der Werkleistung die Zurückbehaltung einer angemessenen Vergütungsteilquote zulässig bleibt.
 
6.      Durchführung der Leistung und Abnahme
6.1.         Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten gemäß dem Vertragsinhalt und dem Stand der Technik sorgfältig aus. Der Auftragnehmer ist bemüht, die Arbeiten zügig abzuschließen. Teilleistungen darf der Auftragnehmer erbringen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.
6.2.         Sollte sich die Ausführung der Arbeiten aus Gründen verzögern, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z.B. Witterungseinflüsse, unvorhersehbare Bausubstanz-Probleme, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, höhere Gewalt), so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über solche Verzögerungsgründe. Soweit eine vertragsgemäße Fortführung des Auftrags erheblich erschwert oder unmöglich wird, sind beide Parteien berechtigt, in Verhandlungen über eine Vertragsanpassung einzutreten. Gesetzliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
6.3.         Nach Abschluss der Entfeuchtungsmaßnahmen zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werkes an und fordert ihn zur Abnahme des Werkes auf. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine fällige Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 12 Werktage nach Mitteilung der Fertigstellung durchzuführen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist über die Abnahme ein Protokoll zu fertigen und vom Auftraggeber zu unterzeichnen, in dem etwaige bei Abnahme festgestellte Mängel aufgeführt werden.
6.4.         Die Abnahme darf vom Auftraggeber nicht bei bloß unwesentlichen Mängeln verweigert werden. Ein unwesentlicher Mangel berechtigt lediglich zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung bis zur Mangelbeseitigung, jedoch nicht zur Verweigerung der Abnahme. Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er die Werkleistung im Wesentlichen als vertragsgerecht anerkennt. Die Abnahme hat zur Folge, dass die Leistungsphase endet, die Vergütung fällig wird und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen beginnt. Ferner gehen mit der Abnahme die Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über.
6.5.         Nimmt der Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 6.3 ab, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist, so gilt das Werk mit Fristablauf als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf diese Abnahmefiktion hingewiesen hat. Das Werk gilt außerdem als abgenommen, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung (oder einen Teil davon) ohne vorherige förmliche Abnahme in Benutzung nimmt und der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. In diesem Fall gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt.
6.6.         Soweit sich der Vertrag aus mehreren abgrenzbaren Leistungsteilen zusammensetzt (z.B. Analyse, dann Sanierungsmaßnahme), kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung einzelner Teilleistungen anzeigen und Teilabnahmen verlangen. Für eine Teilabnahme gelten die obigen Absätze entsprechend. Mit einer Teilabnahme beginnt hinsichtlich der abgenommenen Teilleistung die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen.
Verweigert der Auftraggeber zu Unrecht die Abnahme oder reagiert er nicht auf das Abnahmeverlangen, obwohl die Voraussetzungen einer Abnahmefiktion vorliegen, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Werk ebenfalls als abgenommen. Unbeschadet dessen stehen dem Auftragnehmer im Weigerungsfall die gesetzlichen Ansprüche.
 
7.      Mängelansprüche (Gewährleistung)
7.1.         Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vertragsgemäße Ausführung der Werkleistungen gemäß § 13 VOB/B. Die Gewährleistung umfasst insbesondere, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist, die den Gebrauch beeinträchtigen oder von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen.
7.2.         Liegt ein Mangel vor, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen schriftlich anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Auftragnehmer kann den Mangel nach eigener Wahl beseitigen oder neu herstellen.
7.3.         Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht fristgerecht nach oder lehnt er die Nacherfüllung ab, kann der Auftraggeber eine angemessene Frist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Minderung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen lassen.
7.4.         Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn die Funktionsfähigkeit des Werkes nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Mangel wurde innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme gerügt.
7.5.         Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, äußere Einwirkungen oder unterlassene Mitwirkungspflichten verursacht wurden. Ebenso sind natürliche Abnutzung, chemische Reaktionen oder Feuchtigkeitseinwirkungen durch nicht vom Auftragnehmer zu verantwortende Ursachen von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.6.         Offensichtliche Mängel des Werkes soll der Auftraggeber, wenn möglich, bereits bei der Abnahme rügen und im Abnahmeprotokoll festhalten. Zeigt der Auftraggeber bei der Abnahme einen ihm bekannten wesentlichen Mangel nicht an, obwohl er dazu aufgefordert wurde, so kann er Rechte wegen dieses Mangels nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mangel wurde vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen. Verdeckte (verborgene) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Für kaufmännische Auftraggeber gilt ergänzend § 377 HGB entsprechend; das heißt, ein Kaufmann als Auftraggeber muss das Werk nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, anderenfalls gilt das Werk insoweit als genehmigt.
7.7.         Eine etwaige Herstellergarantie oder vom Auftragnehmer zusätzlich eingeräumte Garantie bleibt von den Mängelansprüchen nach diesem Vertrag unberührt und begründet neben den gesetzlichen Rechten eigenständige Ansprüche nach Maßgabe der Garantiebedingungen 
7.8.         Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen eines Mangels richten sich nach Ziffer 8 dieser AGB.
 
8.      Haftung
8.1.         Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in vollem Umfang für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf alle von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers oder einer vom Schutzbereich des Vertrags umfassten Person. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Auftragnehmer in Fällen, in denen er ausnahmsweise eine Garantie für die Beschaffenheit oder den Erfolg der Leistung übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2.         Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer – vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 8.1 – der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8.3.         Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht für Sach- oder Vermögensschäden. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, sind weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
8.4.         Ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers (z.B. unzureichende Mitwirkung, Verletzung von Obhutspflichten oder unterlassene Schadensminderung) ist dem Auftragnehmer anzurechnen und kann die Haftung im Umfang der Mitverursachung mindern oder ausschließen. Der Auftraggeber hat insbesondere im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass weitere Schäden (etwa durch fortschreitende Feuchtigkeit) gering gehalten werden.
8.5.         Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang zugunsten der persönlichen Haftung seiner Angestellten, Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.6.         Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel des Werkes arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. Ebenso wenig gelten die Haftungsbeschränkungen in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Gefährdungshaftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) – insoweit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.7.         Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern in Ziffer 9 nichts Abweichendes bestimmt ist. 
 
9.      Verjährung
9.1.         Ansprüche wegen Mängeln des Werkes verjähren gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B in einem Zeitraum von vier Jahren ab Abnahme, wenn das Werk eine Bauleistung darstellt oder fester Bestandteil eines Bauwerks wird.
9.2.         Bei anderen Werkleistungen (z. B. rein beratende oder messende Leistungen ohne baulichen Eingriff) verjähren Mängelansprüche grundsätzlich in zwei Jahren ab Abnahme.
9.3.         Im Falle von arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634a Abs. 3 BGB; danach verjährt der Anspruch frühestens in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Mangel und die Person des Pflichtigen bekannt wurden oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten bekannt werden müssen.
9.4.         Eine Hemmung der Verjährung tritt während laufender Nachbesserungsversuche ein, sofern diese ordnungsgemäß angezeigt und aufgenommen wurden. Die Hemmung endet mit ausdrücklicher oder stillschweigender Ablehnung weiterer Nacherfüllung.
 
10.   Kündigung
10.1.      Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den ergänzend einbezogenen Vorschriften der VOB/B. Insbesondere kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit kündigen; in diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. 
10.2.      Beide Vertragsparteien sind zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. 
10.3.      Die Kündigung bedarf der Schriftform.
 
11.   Datenschutz
11.1.      Der Auftragnehmer beachtet die Vorschriften der DSGVO und des BDSG bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. 
11.2.      Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist – etwa an Transportunternehmen zur Lieferung oder an Banken zur Zahlungsabwicklung – oder wenn der Auftraggeber gesetzlich dazu verpflichtet ist. Dabei beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.
11.3.      Der Auftraggeber hat Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch.
11.4.      Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu konkreten Speicherdauern und Zwecken der Datenverarbeitung, kann der Kunde der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers entnehmen.
 
12.   Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1.      Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Kollisionsrechts anwendbar. Bei Kunden, die Verbraucher sind, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird
12.2.      Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, wird – für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten – als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers - Bad Salzdefurth vereinbart. Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten für gerichtliche Zuständigkeiten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. 
12.3.       Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglicher Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
 
 

 
AGB für Produktverkäufe

Die Freimuth Bautenschutz GmbH wird nachfolgend „Verkäufer“ genannt, der Vertragspartner nachfolgend „Kunde“, gemeinsam auch die „Parteien“. Freimuth Bautenschutz verkauft spezialisierte Produkte zur Abdichtung und Hydrophobierung von Mauerwerken. 
 
1.      Geltungsbereich
1.1.         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf von Abdichtungs- und Hydrophobierungsprodukten zur Mauerwerksbehandlung, die der Verkäufer mit seinen Kunden abschließt. Kunden im Sinne dieser Bedingungen können Verbraucher oder Unternehmer sein.
1.2.         Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3.         Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. 
 
2.      Vertragsschluss
2.1.         Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung eines Kunden gilt als verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags. Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware durch den Verkäufer zustande. 
 
3.      Preise und Zahlungsbedingungen
3.1.         Die Preise verstehen sich - sofern nicht anders angegeben - für Verbraucher inklusive, für Unternehmer zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2.         Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist die Zahlung des Kaufpreises sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. 
3.3.         Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere kommt der Kunde – ohne dass es einer Mahnung bedarf – spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.
 
4.      Widerrufsrecht
4.1.         Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
4.2.         Macht der Kunde als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 4.1 Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
4.3.         Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden 
 
Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
 
Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
 
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem der Verbraucher oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.
 
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher dem Verkäufer Freimuth Bautenschutz GmbH, TecCenter 1, 31162 Bad Salzdefurth, 0800 6648209, info@freimuth-bautenschutz.de mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Verbraucher kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Verbraucher kann das Muster- Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf der Webseite des Verkäufers (www.freimuth-bautenschutz.de) elektronisch ausfüllen und übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird der Verkäufer ihm unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
 
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
 
Folgen des Widerrufs 
 
Wenn der Verbraucher diesen Vertrag widerruft, hat der Verkäufer ihm alle Zahlungen, die er von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von dem Verkäufer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Verkäufer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Verkäufer dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Verkäufer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
 
Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Verkäufer über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an den Verkäufer oder an eine von dem Verkäufer hierzu ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verkäufer die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.
 
Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
 
Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
 
Ende der Widerrufsbelehrung
 
5.      Lieferung
5.1.         Die Lieferung der Ware erfolgt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – ab Lager des Verkäufers an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
5.2.         Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde. Auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten wird die Ware an einen anderen Ort versendet.
5.3.         Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen oder -termine sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt, ausschließlich unverbindliche voraussichtliche Angaben. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart worden, beginnt sie mit Vertragsabschluss. 
5.4.         Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. 
5.5.         Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Im Falle des Annahmeverzugs lagert der Verkäufer die Ware auf Risiko und Kosten des Kunden ein.
 
6.      Gefahrübergang
6.1.         Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware erst mit der Übergabe der Ware an den Kunden. Bei einem Versand der Ware an den Verbraucher trägt der Verkäufer bis zur Ablieferung der Ware beim Verbraucher das Transportrisiko.
6.2.         Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben hat. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
6.3.         Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. des Angebots zur Übergabe an auf den Kunden über.

7.      Eigentumsvorbehalt
7.1.         Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus dem konkreten Vertrag vor. 
7.2.         Ist der Kunde Unternehmer, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. 
7.3.         Der Kunde darf vor Eigentumsübergang die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
 
8.      Gewährleistung (Mängelhaftung)
8.1.         Dem Kunden stehen im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln an der gelieferten Ware die gesetzlichen Mängelrechte nach §§ 434 ff. BGB zu. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in dieser Ziffer 8 nichts Abweichendes geregelt ist.
8.2.         Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die eigenen Angaben des Verkäufers und die Produktbeschreibung des Herstellers, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen, Äußerungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter.
8.3.         Eine Garantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich vom Verkäufer abgegeben wurde. 
8.4.         Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, treffen ihn die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat ein kaufmännischer Kunde dem Verkäufer daher unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, anzuzeigen. 
8.5.         Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf bleiben – soweit einschlägig – zugunsten von Verbrauchern unberührt. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen eines Mangels der gelieferten Ware bestehen nur nach Maßgabe der in Ziffer 9 aufgeführten Bestimmungen.
 
9.      Haftung
9.1.         Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet der Verkäufer unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie im Fall der Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsgarantie und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln Unbeschränkt haftet der Verkäufer ferner in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2.         Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer – vorbehaltlich einer weitergehenden unbeschränkten Haftung nach Ziffer 9.1 – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf, weil sie die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen. In diesen Fällen wird die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3.         Eine weitergehende Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz als in diesen AGB vorgesehen, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
 
10.   Verjährung von Ansprüchen
10.1.      Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre ab Ablieferung, bei Bauwerksverwendung fünf Jahre. 
10.2.      Bei Unternehmern beträgt sie ein Jahr, soweit keine arglistige Handlung oder Bauwerksbezug vorliegt.
10.3.      Die sonstigen gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in vorgesehen Fällen unberührt. 
 
11.   Datenschutz
11.1.      Der Verkäufer beachtet die Vorschriften der DSGVO und des BDSG bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. 
11.2.      Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist – etwa an Transportunternehmen zur Lieferung oder an Banken zur Zahlungsabwicklung – oder wenn der Verkäufer gesetzlich dazu verpflichtet ist. Dabei beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.
11.3.      Der Kunde hat Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch.
11.4.      Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu konkreten Speicherdauern und Zwecken der Datenverarbeitung, kann der Kunde der Datenschutzerklärung des Verkäufers entnehmen.
 
12.   Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1.      Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Kollisionsrechts anwendbar. Bei Kunden, die Verbraucher sind, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird
12.2.      Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, wird – für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten – als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers - Bad Salzdefurth vereinbart. Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten für gerichtliche Zuständigkeiten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. 
12.3.       Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglicher Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.



Garantiebedingungen für ISOFIN®

Die Freimuth Bautenschutz GmbH, Tec Center 1, 31162 Bad Salzdefurth, nachfolgend „Garantiegeber“ gewährt dem Endkunden bzw. Käufer des Produkts (nachfolgend: „Kunde“) für das Produkt „Isofin“ eine Garantie gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Die Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten des Kunden bei Sachmängeln und schränkt diese nicht ein.
 
1.      Garantiebeginn und -dauer
1.1.         Der Beginn der Garantie setzt voraus:
1.1.1.           Registrierung der Garantie binnen 30 Tagen nach Kauf durch Einsendung der vollständig ausgefüllten Garantieurkunde per Email an info@freimuth-bautenschutz.de und per Post an Freimuth Bautenschutz GmbH, TecCenter 1, 31162 Bad Salzdetfurth, samt
1.1.2.           Der Erklärung des Kunden über die Eigenverarbeitung von „Isofin“ gemäß Verarbeitungsanweisung des Herstellers unter der Angabe des betroffenen Gebäudes.
1.2.         Die Garantiedauer ist unbegrenzt und gilt für die gesamte Lebensdauer des Gebäudes.
1.3.         Die Rechnung oder eine Kopie derselben ist aufzubewahren.
 
2.      Räumlicher Geltungsbereich
2.1.         Die Garantie gilt national innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie kann von Kunden in Anspruch genommen werden, die das Produkt an Bauwerken in Deutschland anwenden. 
2.2.         Der Garantiegeber wird Kunden innerhalb der Länder der Europäischen Union den deutschen Kunden aus Kulanz gleich behandeln, ohne eine Rechtspflicht zu übernehmen.
 
3.      Inhalt und Umfang der Garantie
3.1.         Der Garantiegeber garantiert die Hydrophobiewirkung des Produkts „Isofin“ im Bereich der Anwendung im Mauerwerk und Beton für die Dauer der Garantiezeit. 
3.2.         Die Hydrophiewirkung umfasst ausschließlich die Verhinderung des kapillaren Wassertransportes durch die „Isofin“-Sperre in Wänden, die nach der Anwendung des Produkts „Isofin“ nicht nachträglich verändert worden sind.
3.3.         Das bedeutet, dass „Isofin“ als Produkt bei sachgemäßer Anwendung entsprechend den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie unter Ziffer 4 alle im Rahmen der Hydrophobiewirkung zugesicherten Produkteigenschaften während der gesamten Garantiezeit behält 
3.4.         Sollte das Produkt innerhalb der Garantiezeit die Hydrophobiewirkung nicht oder nicht ausreichend entfalten, ist die von der Garantie umfasste Wirkung mangelhaft („Garantiefall“). Im Rahmen des Garantiefalls hat der Kunde Anspruch auf die unten beschriebenen Garantieleistungen.
 
4.      Leistungen im Garantiefall 
4.1.         Tritt innerhalb der Garantiezeit ein Mangel in der Wirkung des Produkts gemäß Ziffer 3 auf, der von der Garantie gedeckt ist, erhält der Kunde vom Garantiegeber eine kostenlose Ersatzlieferung des Produkts „Isofin“ im Umfang der ausgeführten Anwendung. Der Garantiegeber wird dem Kunden das Produkt in der hierfür notwendigen Menge ohne zusätzliche Kosten zusenden. Sollte das identische Produkt zum Zeitpunkt des Garantiefalls nicht mehr verfügbar oder nicht mehr hergestellt sein, liefert der Garantiegeber ein gleichwertiges Ersatzprodukt. Der Versand des Ersatzprodukts innerhalb Deutschlands erfolgt für den Kunden kostenfrei.
4.2.         Der Garantiegeber weist ausdrücklich darauf hin, dass jegliche Reparaturen am Mauerwerk oder Beton im Anwendungsbereich des Produkts von der Garantie nicht umfasst sind. Es erfolgt lediglich der direkte Austausch des Produkts durch ein Neuprodukt (Ersatzlieferung) gemäß Ziffer 4.1. 
4.3.         Durch eine erfolgte Ersatzlieferung wird die ursprüngliche Garantiefrist weder verlängert noch neu gestartet; die Garantie endet also weiterhin 20 Jahre nach dem ursprünglichen Garantiebeginn.
 
5.      Voraussetzungen der Garantieleistungen
5.1.         Voraussetzung für das Entstehen des Garantieschutzes ist, dass das Produkt „Isofin“ gemäß der beiliegenden Anleitung angewendet wurde. Der Kunde oder von ihm beauftragter Dritter muss alle in der Ausführungsanleitung gegebenen Hinweise beachtet haben. Insbesondere sind die vom Hersteller empfohlenen Ausführungsweisen und Einsatzbedingungen einzuhalten. 
5.2.         Verstößt die Anwendung des Produkts gegen die Ziffer 5.1 ist die Garantie ausgeschlossen. Hierunter fallen auch nachträgliche Maßnahmen, die geeignet sind, die „Isofin“-Wirkung nachteilig zu verändern oder zu beeinflussen, wie z.B. die Injektion von Fremdmitteln durch nichtautorisierte Fremdfirmen oder Abdeckung der mit „Isofin“ behandelten Flächen mit Anstrichen und sonstigen Mitteln, die die Wasserdampf-Diffusion behindern, führen mit dem Tage der Ausführung der Arbeiten zum Erlöschen der Garantie.
 
6.      Ausschlüsse
6.1.         Keine Garantie besteht bei:
6.1.1.           Unsachgemäßer oder zweckfremder Verwendung des Produkts durch Kunden oder von ihm beauftragte Dritte und hierdurch verursachte Mängel oder Schäden im Anwendungsbereich des Produkts, die durch eine nicht bestimmungsgemäße und unerlaubte Nutzung des Produkts entstehen. Ebenfalls nicht von der Garantie abgedeckt sind Mängel, die auf fehlerhafte oder nicht fachgerechte Ausführung der Anwendung des Produkts zurückzuführen sind (z.B. Nichtbeachtung der Montageanleitung).
6.1.2.           Einwirkung von drückendem Wasser. Darunter ist im Bauwesen insbesondere das Wasser zu verstehen, das aufgrund hydrostatischen Drucks dauerhaft gegen Bauteile wirkt, beispielsweise Grundwasser, das kontinuierlich auf Kellerwände, Bodenplatten oder andere erdberührte Bauwerksteile einwirkt. Solche Einwirkungen erfordern gesonderte, bauwerksbezogene Abdichtungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich und Funktionsumfang des hier garantierten Produkts.
6.1.3.           Wandfeuchtigkeiten durch nachträglich entstandene mechanische Schäden wie Setzrisse, Verletzungen der vertikalen Außenabdichtung (außer bei Flächensperrungen), Fugen oder sonstige Baustoffbrüche, sowie von innen stammende Wasserbeeinflussungen z.B. durch undichte wasserführende Rohrleitungen, Kondensatbildung an kalten, nicht isolierten Wasserleitungen und sonstigen Wärmebrücken sowie alle anderen in diesen Ursachenbereich fallenden Einflüsse und Wirkungen.
6.1.4.           Nebenkosten und Folgekosten – Die Garantie deckt ausschließlich den Ersatz des Produkts selbst. Nicht abgedeckt sind daher alle über die kostenlose Ersatzlieferung des Produkts hinausgehenden Kosten. Dazu zählen insbesondere Kosten für Ausbau und erneuten Einbau, Transport- und Wegekosten (außer den vom Garantiegeber ausdrücklich übernommenen Versandkosten im Garantiefall, siehe unten) sowie etwaige Folgeschäden oder -kosten, die durch den Defekt oder Ausfall des Produkts verursacht wurden.
6.1.5.           Nicht unter die Garantie fallen außerdem Mängel, die durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) oder äußere Einwirkungen entstehen, sowie solche Mängel, die dem normalen Verschleiß oder der Alterung unterliegen und die Wirkung des Produkts nicht beeinträchtigen.
 
7.      Geltendmachung der Garantie
7.1.         Um die Garantie in Anspruch zu nehmen, muss der Kunde den Garantiegeber über den aufgetretenen Mangel informieren. Die Garantieanfrage sollte folgende Angaben bzw. Anhänge enthalten:
7.1.1.           Scan der der Produktverpackung beigefügten Garantieurkunde sowie der Rechnung
7.1.2.          Beschreibung des Mangels – eine möglichst detaillierte Beschreibung des aufgetretenen Defekts oder Problems und des Zeitpunkts, an dem dieser erstmals festgestellt wurde. Falls möglich, können zur Veranschaulichung auch Fotos des Mangels beigefügt werden.
7.2.         Die Garantieanfrage ist per Mail unter info@freimuth-bautenschutz.de an den Garantiegeber zu richten.
7.3.         Nach Eingang der Garantieanfrage prüft der Garantiegeber den Anspruch. Die Garantieurkunde und die Rechnung sind bis zum Abschluss der Prüfung aufzubewahren. Liegt ein berechtigter Garantiefall vor, wird die Ersatzlieferung unverzüglich veranlasst. Der Kunde wird vom Garantiegeber über die weitere Abwicklung und den Versand des Ersatzprodukts informiert.
 
8.      Hinweis auf gesetzliche Rechte des Kunden
8.1.         Die Garantie gewährt dem Kunden zusätzliche Rechte, ohne die gesetzlichen Rechte bei Mängeln einzuschränken oder zu ersetzen. Unabhängig von der Garantie kann der Kunde seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche im Falle eines Mangels geltend machen. Dem Kunden stehen gegenüber dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), auf Minderung des Kaufpreises, auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadensersatz zu. Die Ausübung der gesetzlichen Rechte ist für den Kunden kostenfrei und wird durch die Garantie nicht beeinträchtigt.
 
9.      Schlussbestimmungen
9.1.         Die Garantiebedingungen gelten für alle ab dem 01.06.2025 verkauften   Produkte des Typs „Isofin“ in Deutschland. 
9.2.         Änderungen oder Ergänzungen der Garantiebedingungen bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie vom Garantiegeber ausdrücklich bestätigt wurden.
9.3.         Sollte eine Bestimmung dieser Garantiebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 
9.4.         Diese Garantiebedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.